Skip to main content

Themen für alle Freiberufler

Steuerrecht März 2024


Einkommensteueränderungen 2024
Das Inflationsausgleichsgesetz ging zum 1.1.2024 in die zweite Phase. Es soll vor allem gewährleistet werden, dass Steuerzahler nicht aufgrund inflationsbedingt gestiegener Löhne durch die progressiv ansteigenden Steuern belastet werden.

Der steuerliche Grundfreibetrag wurde bereits 2023 auf 10.908 € angehoben, für 2024 erfolgt nun eine weitere Erhöhung auf 11.604 € (23.208 € für Eheleute, bei Zusammenveranlagung). Mit dem Einstiegssteuersatz von 14 % wird nun also erst jeder verdiente Euro oberhalb des neuen Grundfreibetrags besteuert, progressiv steigend mit zunehmendem Verdienst. Dies soll gewährleisten, dass das Existenzminimum weiterhin steuerfrei bleibt. Der Höchstbetrag für den steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen, der an den Grundfreibetrag gekoppelt ist, steigt dadurch ebenfalls auf 11.604 €.

Eltern freuen sich 2024 über den erneut erhöhten Kinderfreibetrag. Dieser stieg bereits zum Januar 2023 auf 8.952 € und wird 2024 um weitere 360 € auf 9.312 € erhöht. Dieser Betrag kann dann von dem zu versteuernden Einkommen abgezogen werden.

Der Spitzensteuersatz von 42 % wurde im Jahr 2023 bei einem zu versteuernden Einkommen über 62.810 € angewandt. 2024 kommt der Satz erst bei einem Einkommen über 66.761 € zur Anwendung. Bei Zusammenveranlagung verdoppeln sich diese Beträge.

Der Solidaritätszuschlag wird in 2024 erst bei einer festzusetzenden Einkommensteuer von 18.130 € (Einzelveranlagung bzw. 36.260 € bei Zusammenveranlagung) festgesetzt.

Daneben verdoppeln sich die Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmersparzulage, und es gibt Verbesserungen bei der Mitarbeiterbeteiligung.
Vorabpauschale 2024: Was Fondsanleger wissen müssen
Die Vorabpauschale dient dazu, die Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds sicherzustellen, auch wenn diese Erträge nicht als Ausschüttungen an die Anleger ausgezahlt werden. Diese Regelung beruht auf der Überlegung, dass Investmentfonds, wie beispielsweise Publikumsfonds und ETFs, potenziell Erträge erwirtschaften könnten. Um eine zeitnahe Besteuerung dieser theoretischen Erträge zu gewährleisten, erhebt das Finanzamt die Steuer im Voraus, im Fall, dass ein Investmentfond ein positives Ergebnis erwirtschaftet, anstatt auf den Zeitpunkt des Verkaufs der Fondsanteile zu warten.

Teil der Berechnung dieser Vorabpauschale ist der vom Bundesfinanzministerium festgelegte Basiszins, welcher mit Schreiben vom 5.1.2024 nun für das Jahr 2024 auf 2,29 % (2,55 % = 2023) festgesetzt wurde.

Betroffen von der Pauschale sind vor allem Anleger, die in thesaurierende Investmentfonds (keine Gewinnausschüttung) investieren und deren gesamte Kapitalerträge des Jahres – inklusive der Vorabpauschale – den steuerfreien Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € Kapitalerträgen für Alleinstehende bzw. 2.000 € Kapitalerträge für Verheiratete übersteigen (Freistellungsauftrag vorausgesetzt).

Im Januar eines jeden Jahres werden Steuern auf die errechnete Vorabpauschale (also den fiktiven Gewinn) des vorangegangenen Jahres erhoben. Der Einzug erfolgt direkt und wird automatisch vom Depotverrechnungskonto eingezogen. Bei ausschüttenden Anlagen wird die Vorabpauschale direkt mit dem erzielten Gewinn verrechnet.

Hinweis: Anleger, die keinen Freistellungsauftrag für ihr Depot erteilt haben, sollten dies in Erwägung ziehen oder zum entsprechenden Zeitpunkt der Steuererhebung Januar eines jeden Jahres etwas Geld vorrätig halten.
Umzugskosten: Pauschalen ab März 2024
Umzugskosten, die aus beruflichen Gründen anfallen, können als Werbungskosten vom zu versteuernden Einkommen abgezogen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.

Im Schreiben vom 28.12.2023 veröffentlichte die Finanzverwaltung nun die neuen Pauschalen für sonstige Umzugskosten bei beruflich bedingten Wohnungswechseln ab 1.3.2024.

  • Für den Umziehenden (Berechtigten): Der Hauptverantwortliche für den Umzug, also die Person, aufgrund derer der Umzug erfolgt, kann einen Pauschbetrag von 964 € ansetzen. Dieser Betrag ist als Pauschale gedacht, die verschiedene kleinere, mit dem Umzug verbundene Ausgaben abdeckt, ohne dass eine Einzelbelegung erforderlich ist.
  • Für jede andere mitumziehende Person: Für jede weitere Person, die mit dem Berechtigten in einem Haushalt lebt und gemeinsam umzieht (wie Ehegatten, Lebenspartner, ledige Kinder, Stief- und Pflegekinder), kann ein zusätzlicher Betrag von 643 € in der Steuererklärung angesetzt werden. Auch hier ist keine detaillierte Belegung einzelner Kosten erforderlich.
  •  Für Personen, die vor dem Umzug keine eigene Wohnung hatten oder durch den Umzug keine eigene Wohnung einrichten (z.B. bei Umzug zu Freunden/Familie) wird eine spezielle, reduzierte Pauschale von 193 € angesetzt.

Umzugsbedingte Unterrichtskosten für Kinder können bis zu 1.286 € Höchstbetrag steuermindernd angesetzt werden. Daneben sind z.B. folgende nachgewiesene Umzugskosten abzugsfähig:

  • Reisekosten zum neuen Wohnort: Eingeschlossen sind auch Kosten für die Suche und Besichtigung der neuen Wohnung (max. eine Begleitperson). Ausgeschlossen bleiben jedoch Kosten für Reisen, die unternommen werden, um sich über den neuen Wohnort zu informieren, die jedoch nicht direkt mit der Suche oder Besichtigung einer spezifischen neuen Wohnung verbunden sind.
  • Beförderungsauslagen: Hierunter fallen die tatsächlichen Auslagen für den Transport des Umzugsguts von der alten zur neuen Wohnung, inklusive Autobahnmaut und Transportversicherung.
  • Mietentschädigung bei zwei Mietverhältnissen: Für maximal sechs Monate können Kosten geltend gemacht werden, wenn neben der Miete für die neue Wohnung auch die Miete für die alte Wohnung aufgrund bestehender Kündigungsfristen weiterbezahlt werden muss.
  • Mietentschädigung für die neue Wohnung: Dies betrifft eine Entschädigung für bis zu drei Monatsmieten, falls die neue Wohnung noch nicht bezogen werden kann.
  • Wohnungsvermittlungsgebühren: Diese beinhalten die ortsüblichen Maklergebühren für die Vermittlung einer Wohnung oder Garage. Maklergebühren, die im Zusammenhang mit dem Kauf eines Grundstücks oder einer Wohnung entstehen, können jedoch nicht angesetzt werden.

Die Grenze bildet der Betrag, den ein Bundesbeamter nach dem Bundesumzugskostengesetz als höchstmögliche Umzugskostenvergütung erhalten könnte.
Keine Steuerbefreiung für den Verkauf von Gartengrundstücken
In einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) v. 26.9.2023 wurde klargestellt, dass der Verkauf eines vom Wohngrundstück abgetrennten Gartengrundstücks nicht von der Einkommensteuer befreit ist.

Gewinne aus privatem Verkauf von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten – wie das Erbbaurecht   sind grundsätzlich steuerpflichtig, wenn zwischen Kauf und Verkauf weniger als zehn Jahre liegen. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht, wenn die veräußerte Immobilie vom Eigentümer selbst zu Wohnzwecken genutzt wurde.

In dem verhandelten Fall hatten die Eigentümer ein großes Grundstück erworben, auf dem sich ein altes Bauernhaus befand. Das Haus diente als Wohnhaus, während das umliegende Land als Garten genutzt wurde. Nach einiger Zeit entschieden sich die Eigentümer, das Grundstück zu teilen und einen Teil des Gartens zu verkaufen. Sie gingen davon aus, dass der Gewinn aus diesem Verkauf steuerfrei wäre, da das Grundstück mit dem gesamten Garten zuvor zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.

Der BFH widersprach dieser Annahme. Laut Gericht ist eine Steuerbefreiung nur dann möglich, wenn die veräußerte Immobilie selbst bewohnt wurde. Ein unbebautes Grundstück, wie ein Garten, erfüllt diese Bedingung nicht, selbst wenn es direkt an das Wohnhaus angrenzt und zuvor als Teil des Wohnbereichs genutzt wurde.
Steuerbefreiung von Betriebsvermögen bei Erbschaft und Schenkung
Erbschaften oder Schenkungen von Betriebsvermögen können unter bestimmten Bedingungen zum großen Teil steuerbefreit bleiben. Der Bundesfinanzhof (BFH) äußerte sich nun in diesem Zusammenhang mit seinem Urteil vom 13.9.2023 zum sog. „90%-Einstiegstest“, welcher unter bestimmten Voraussetzungen entscheidet, ob Betriebsvermögen von der Erbschaft- und Schenkungsteuer zum Teil befreit werden kann.

Kernfrage bei dem Test ist, ob das Verwaltungsvermögen mehr als 90 % des Gesamtwerts des Betriebsvermögens ausmacht. In diesem Fall entfällt die Steuerbegünstigung für das gesamte Betriebsvermögen.

Das Verwaltungsvermögen umfasst Vermögenswerte, die nicht oder nur mittelbar für den betrieblichen Zweck genutzt werden. Dazu gehören typischerweise:

  • Finanzanlagen wie Aktien, Anleihen, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die nicht dem Betriebszweck dienen.
  • Immobilien, die nicht betrieblich genutzt werden, wie vermietete Wohn- oder Geschäftsimmobilien.
  • sonstige Vermögenswerte, die nicht direkt dem Geschäftsbetrieb dienen (Kunstwerke, Sammlungen oder nicht betriebsnotwendige liquide Mittel).

Ziel der Regelung ist es, dass Vermögen, das hauptsächlich aus Verwaltungsvermögen besteht und somit weniger aktiv im Geschäftsbetrieb genutzt wird, keine ungerechtfertigten Steuervorteile erhält.

Im konkreten Fall erhielt eine Tochter von ihrem Vater GmbH-Anteile für ein Handelsunternehmen mit Forschungstätigkeit, das über erhebliche Finanzmittel verfügte. Die Tochter ging nun davon aus, dass die erhaltenen Unternehmensanteile als steuerfrei anzusehen waren, das Finanzamt war jedoch aufgrund der Höhe der Finanzmittel anderer Meinung.

Nach Urteil durch das Finanzgericht stellte der BFH im Anschluss klar, dass bei Handelsunternehmen wie der betroffenen GmbH die betrieblich veranlassten Schulden von den Finanzmitteln abzuziehen sind, um zu bestimmen, ob das Verwaltungsvermögen 90 % des Gesamtvermögens übersteigt. Nach Abzug der Schulden von den Finanzmitteln wurde daraufhin festgestellt, dass das Verwaltungsvermögen unter 90 % lag. Daher blieb die Steuerbefreiung für das Betriebsvermögen bestehen.

Achtung: Dieser Beitrag behandelt spezifische Aspekte der Steuerbefreiung von Betriebsvermögen im Kontext von Erbschaften und Schenkungen. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass die Inanspruchnahme einer anteiligen Steuerbefreiung für Betriebsvermögen an eine Vielzahl weiterer Voraussetzungen geknüpft ist. Jeder Erbschafts- und Schenkungsfall ist einzigartig und sollte individuell durch den Steuerberater begleitet werden.
Kreditmarktförderungsgesetz: Dezemberhilfe steuerfrei
Das Wachstumschancengesetz war seit dem Referentenentwurf im Juli 2023 immer wieder in die Kritik geraten. Am 24.11.2023 wurde schließlich der Vermittlungsausschuss durch den Bundesrat aufgerufen, ohne konkrete Angabe von weiteren Terminen.

Durch die Zustimmung des Bundestags am 15.12.2023 werden nun Teile des Wachstumschancengesetzes bereits im sogenannten Kreditzweitmarktförderungsgesetz umgesetzt. Darunter fallen:

Keine Besteuerung der Dezemberhilfe 2022: Im Dezember 2022 übernahm die Bundesregierung die Kosten für den Gas- und Wärmeabschlag, um die Bürgerinnen und Bürger angesichts der hohen Energiepreise zu unterstützen. Diese Hilfsmaßnahmen waren ursprünglich als sozialer Ausgleich steuerpflichtig, von einer Besteuerung wird nun jedoch zugunsten der Steuerzahler abgesehen.

Relevant vor allem für größere Kapital- und Personengesellschaften sollten die Anpassungen der Zinsschranke an die EU-Richtlinien sein:

Die Zinsschrankenregelung ist im Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz festgelegt. Sie begrenzt den Betrag, den Unternehmen als Zinsaufwendungen von ihrem zu versteuernden Einkommen abziehen können. Sie greift, sobald die Nettozinsaufwendungen (Differenz zwischen Zinsaufwendungen und -erträgen) die Freigrenze von 3.000.000 € übersteigen.

Im Rahmen der Rechtsprechung erfolgte eine weitere Präzisierung des Begriffs „Nettozinsaufwendungen“ im Einkommensteuergesetz sowie die Klarstellung, dass in den Jahren, in denen Zinsaufwendungen nicht höher als Zinserträge sind, kein Vortrag des Gewinns vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) entsteht. Für den steuerlichen Abzug von Zinsvorträgen ist es zukünftig erforderlich, dass ein ausreichender Gewinn vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen vorliegt.
Behandlung von kostenlosen oder verbilligten Mahlzeiten
Mit Schreiben vom 7.12.2023 informiert das Bundesministerium für Finanzen über die lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten für Arbeitnehmer ab dem Kalenderjahr 2024.

Wenn Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern arbeitstäglich Mahlzeiten unentgeltlich oder zu einem verbilligten Preis anbieten, wird dies als geldwerter Vorteil angesehen und muss entsprechend versteuert werden. Als Besteuerungsgrundlage werden ab dem Jahr 2024 die folgenden Sachbezugswerte festgelegt:

Für ein Mittag- oder Abendessen beträgt der Wert je 4,13 € (vorher 3,80 €) und für ein Frühstück 2,17 € (vorher 2,- €). Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) beträgt der Gesamtwert 10,43 € (vorher 9,60 €).

Diese Regelungen gelten ab dem 1.1.2024 auch für Mahlzeiten, die Arbeitnehmern während einer dienstlich veranlassten Auswärtstätigkeit oder bei doppelter Haushaltsführung zur Verfügung gestellt werden, solange der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt. Andernfalls wird der Wert der Mahlzeit in voller Höhe als geldwerter Vorteil angesehen.
Zeitpunkt der Umsatzbesteuerung
Der Bundesfinanzhof (BFH) kam in seinem Urteil vom 17.8.2023 zu dem Schluss, dass für die Umsatzbesteuerung eines Betrags dieser zunächst tatsächlich auf dem Konto des Leistungserbringers gutgeschrieben sein muss.

Im entsprechenden Fall hatte ein Unternehmen Umsätze, für die das Entgelt vom Leistungsempfänger per Überweisung bezahlt wurde. Das Finanzamt wollte diese Umsätze im Jahr der Wertstellung (Valutierung) der Überweisung, also dem Jahr, in dem der Betrag zinswirksam wurde, besteuern.

Die eigentliche Gutschrift (der Tag, an dem das Geld tatsächlich auf dem Konto des Empfängers ankommt und er es nutzen kann) auf dem Konto des Unternehmens erfolgte jedoch erst im Folgejahr. Die Richter des BFH entschieden daraufhin, dass die Umsätze erst im Jahr der Gutschrift auf dem Konto des Unternehmens als vereinnahmt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gelten und somit auch erst für dieses Jahr zu besteuern sind.

Das Urteil stellt klar: Für die Vereinnahmung eines Betrags ist entscheidend, dass der Empfänger über das Geld wirtschaftlich verfügen kann. Dies ist erst der Fall, wenn der Betrag tatsächlich auf dem Konto des Empfängers gutgeschrieben ist. Eine rückwirkende Wertstellung ändert daran nichts, da sie nur die Zinswirksamkeit betrifft, nicht aber die tatsächliche Verfügbarkeit des Geldes für den Empfänger.
Umsatzsteuerpflicht für Kontrollgebühren auf Privatparkplätzen
Das Bundesministerium der Finanzen ergänzt mit einem Schreiben vom 15.12.2023 die Regelung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Parkraumbewirtschaftungsverträgen und nimmt damit Bezug auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 20.1.2022.

Der EuGH hatte entschieden, dass Kontrollgebühren, die von Unternehmen für Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen privater Parkplätze (z.B. Firmen- und Supermarktparkplätze) erhoben werden, als Gegenleistung für eine Dienstleistung anzusehen sind. Diese Dienstleistung unterliegt demnach der Umsatzsteuerpflicht.

Kontrollgebühren sind Gebühren, die von einem Unternehmen oder einer Organisation erhoben werden, die die Einhaltung der Nutzungsbedingungen auf diesen Parkplätzen überwacht. Diese Gebühren werden typischerweise in folgenden Situationen fällig:
  • überschreiten der Parkzeit
  • fehlendes oder ungültiges Parkticket
  • Nichtbeachtung spezifischer Parkregeln, z.B. das Parken in Bereichen, die für bestimmte Fahrzeugtypen oder -gruppen reserviert sind (wie Behindertenparkplätze), ohne die entsprechende Berechtigung zu haben (Achtung – Abschleppkosten werden i.d.R. gesondert in Rechnung gestellt).

Diese Gebühren werden als eine Art Strafzahlung für die Nichteinhaltung der Parkplatzregeln angesehen. Der EuGH hat entschieden, dass diese Gebühren einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Parkdienstleistung aufweisen und daher als steuerbares Entgelt für eine Dienstleistung betrachtet werden können. Das bedeutet, dass sie der Umsatzsteuer unterliegen.

Durch das Parken auf einem bestimmten Parkplatz entsteht ein Rechtsverhältnis zwischen dem Parkplatzbetreiber und dem Nutzer. Dieses Verhältnis umfasst bestimmte Rechte und Pflichten, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung des Parkplatzes festgelegt sind. Dazu gehört die Verpflichtung des Fahrers, neben den regulären Parkgebühren auch Kontrollgebühren für regelwidriges Parken zu entrichten.

Hinweis: Laut Schreiben der Finanzverwaltung gilt bis zum 15.12.2023 eine Nichtbeanstandungsregel, nach welcher alle von Unternehmen vereinnahmten Zahlungen vom Unternehmen wie bisher als nicht steuerpflichtiger Schadensersatz behandelt werden.
Minderung des geldwerten Vorteils bei Dienstwagennutzung durch Parkplatzmieten
Das Finanzgericht Köln hat in einem aktuellen Urteil vom 20.4.2023 eine Entscheidung getroffen, die alle Arbeitnehmer betrifft, die einen Dienstwagen nutzen und gleichzeitig für einen Parkplatz am Arbeitsplatz zahlen.

Im entschiedenen Fall ging es um die Minderung des geldwerten Vorteils, eines betrieblich genutzten Pkw durch die vom Arbeitnehmer gezahlte Miete für einen vom Arbeitgeber bereitgestellten Parkplatz. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass solche Parkplatzmieten nicht den nach der 1-%-Regelung ermittelten geldwerten Vorteil des Dienstwagens reduzieren sollten. Das Gericht entschied, dass die von den Arbeitnehmern gezahlte Parkplatzmiete tatsächlich den geldwerten Vorteil mindert. Dies bedeutet, dass die Miete für den Parkplatz bei der Berechnung des zu versteuernden Vorteils aus dem Firmenwagen berücksichtigt und somit von diesem abgezogen werden kann. 

Achtung: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da das Finanzamt gegen diese Entscheidung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt hat. Entsprechende Fälle sollten bis zur Entscheidung offen gehalten werden.